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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 912

(1) Hat der Eigentümer eines Grundstücks bei der Errichtung eines
    Gebäudes über die Grenze gebaut, ohne daß ihm Vorsatz oder grobe
    Fahrlässigkeit zur Last fällt, so hat der Nachbar den Überbau zu
    dulden, es sei denn, daß er vor oder sofort nach der
    Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben hat.

(2) Der Nachbar ist durch eine Geldrente zu entschädigen. Für die Höhe
    der Rente ist die Zeit der Grenzüberschreitung maßgebend.