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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 910

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder
    eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind,
    abschneiden und behalten. Das gleiche gilt von herüberragenden
    Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks
    eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die
    Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt.

(2) Dem Eigentümer steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln oder
    die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen.