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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 908

    Droht einem Grundstücke die Gefahr, daß es durch den Einsturz eines
    Gebäudes oder eines anderen Werkes, das mit einem Nachbargrundstücke
    verbunden ist, oder durch die Ablösung von Teilen des Gebäudes oder
    des Werkes beschädigt wird, so kann der Eigentümer von demjenigen,
    welcher nach dem § 836 Abs. 1 oder den § 837, § 838 für den
    eintretenden Schaden verantwortlich sein würde, verlangen, daß er
    die zur Abwendung der Gefahr erforderliche Vorkehrung trifft.