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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 907

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann verlangen, daß auf den
    Nachbargrundstücken nicht Anlagen hergestellt oder gehalten werden,
    von denen mit Sicherheit vorauszusehen ist, daß ihr Bestand oder
    ihre Benutzung eine unzulässige Einwirkung auf sein Grundstück zur
    Folge hat. Genügt eine Anlage den landesgesetzlichen Vorschriften,
    die einen bestimmten Abstand von der Grenze oder sonstige
    Schutzmaßregeln vorschreiben, so kann die Beseitigung der Anlage
    erst verlangt werden, wenn die unzulässige Einwirkung tatsächlich
    hervortritt.

(2) Bäume und Sträucher gehören nicht zu den Anlagen im Sinne dieser
    Vorschriften.