•  Back 
  •  Inhalt des Eigentums 
  •  Index 
  •  Tree View 
  •  Cross references 
  •  Hilfe 
  •  Show info about hypertext 
  •  View a new file 
Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
Nodes       : 2530
Index Size  : 56970
HCP-Version : 3
Compiled on : Atari
@charset    : atarist
@lang       : 
@default    : 
@help       : Hilfe
@options    : -i -n -s +z -t4
@width      : 75
View Ref-File§ 906

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen,
    Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und
    ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehenden Einwirkungen
    insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines
    Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt.

(2) Das gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung
    durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks
    herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann,
    die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der
    Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem
    Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in
    Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung
    seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus
    beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.