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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 904

    Der Eigentümer einer Sache ist nicht berechtigt, die Einwirkung
    eines anderen auf die Sache zu verbieten, wenn die Einwirkung zur
    Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr notwendig und der drohende
    Schaden gegenüber dem aus der Einwirkung dem Eigentümer entstehenden
    Schaden unverhältnismäßig groß ist. Der Eigentümer kann Ersatz des
    ihm entstehenden Schadens verlangen.