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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 903

    Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte
    Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und
    andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines
    Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen
    Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.