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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 902

(1) Die Ansprüche aus eingetragenen Rechten unterliegen nicht der
    Verjährung. Dies gilt nicht für Ansprüche, die auf Rückstände
    wiederkehrender Leistungen oder auf Schadensersatz gerichtet sind.

(2) Ein Recht, wegen dessen ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des
    Grundbuchs eingetragen ist, steht einem eingetragenen Rechte gleich.