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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 900

(1) Wer als Eigentümer eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist,
    ohne daß er das Eigentum erlangt hat, erwirbt das Eigentum, wenn die
    Eintragung dreißig Jahre bestanden und er während dieser Zeit das
    Grundstück im Eigenbesitze gehabt hat. Die dreißigjährige Frist wird
    in derselben Weise berechnet wie die Frist für die Ersitzung einer
    beweglichen Sache. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange ein
    Widerspruch gegen die Richtigkeit der Eintragung im Grundbuch
    eingetragen ist.

(2) Diese Vorschriften finden entsprechende Anwendung, wenn für jemand
    ein ihm nicht zustehendes anderes Recht im Grundbuch eingetragen
    ist, das zum Besitze des Grundstücks berechtigt oder dessen Ausübung
    nach den für den Besitz geltenden Vorschriften geschützt ist. Für
    den Rang des Rechtes ist die Eintragung maßgebend.