•  Back 
  •  Besitz 
  •  Index 
  •  Tree View 
  •  Cross references 
  •  Hilfe 
  •  Show info about hypertext 
  •  View a new file 
Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
Nodes       : 2530
Index Size  : 56970
HCP-Version : 3
Compiled on : Atari
@charset    : atarist
@lang       : 
@default    : 
@help       : Hilfe
@options    : -i -n -s +z -t4
@width      : 75
View Ref-File§ 899

(1) In den Fällen des § 894 kann ein Widerspruch gegen die Richtigkeit
    des Grundbuchs eingetragen werden.

(2) Die Eintragung erfolgt auf Grund einer einstweiligen Verfügung oder
    auf Grund einer Bewilligung desjenigen, dessen Recht durch die
    Berichtigung des Grundbuchs betroffen wird. Zur Erlassung der
    einstweiligen Verfügung ist nicht erforderlich, daß eine Gefährdung
    des Rechtes des Widersprechenden glaubhaft gemacht wird.