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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 897

    Die Kosten der Berichtigung des Grundbuchs und der dazu
    erforderlichen Erklärungen hat derjenige zu tragen, welcher die
    Berichtigung verlangt, sofern nicht aus einem zwischen ihm und dem
    Verpflichteten bestehenden Rechtsverhältnisse sich ein anderes
    ergibt.