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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 894

    Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechtes an dem
    Grundstück, eines Rechtes an einem solchen Rechte oder einer
    Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der
    wirklichen Rechtslage nicht im Einklange, so kann derjenige, dessen
    Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung
    einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt
    ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von
    demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen
    wird.