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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 893

    Die Vorschriften des § 892 finden entsprechende Anwendung, wenn an
    denjenigen, für welchen ein Recht im Grundbuch eingetragen ist, auf
    Grund dieses Rechtes eine Leistung bewirkt oder wenn zwischen ihm
    und einem anderen in Ansehung dieses Rechtes ein nicht unter die
    Vorschriften des § 892 fallendes Rechtsgeschäft vorgenommen wird,
    das eine Verfügung über das Recht enthält.