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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 892

(1) Zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein
    Recht an einem solchen Rechte durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der
    Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei denn, daß ein Widerspruch
    gegen die Richtigkeit eingetragen oder die Unrichtigkeit dem
    Erwerber bekannt ist. Ist der Berechtigte in der Verfügung über ein
    im Grundbuch eingetragenes Recht zugunsten einer bestimmten Person
    beschränkt, so ist die Beschränkung dem Erwerber gegenüber nur
    wirksam, wenn sie aus dem Grundbuch ersichtlich oder dem Erwerber
    bekannt ist.

(2) Ist zu dem Erwerbe des Rechtes die Eintragung erforderlich, so ist
    für die Kenntnis des Erwerbers die Zeit der Stellung des Antrags auf
    Eintragung oder, wenn die nach § 873 erforderliche Einigung erst
    später zustande kommt, die Zeit der Einigung maßgebend.