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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 888

(1) Soweit der Erwerb eines eingetragenen Rechtes oder eines Rechtes an
    einem solchen Rechte gegenüber demjenigen, zu dessen Gunsten die
    Vormerkung besteht, unwirksam ist, kann dieser von dem Erwerber die
    Zustimmung zu der Eintragung oder der Löschung verlangen, die zur
    Verwirklichung des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs
    erforderlich ist.

(2) Das gleiche gilt, wenn der Anspruch durch ein Veräußerungsverbot
    gesichert ist.