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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 883

(1) Zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines
    Rechtes an einem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden
    Rechte oder auf Änderung des Inhalts oder des Ranges eines solchen
    Rechtes kann eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden.
    Die Eintragung einer Vormerkung ist auch zur Sicherung eines
    künftigen oder eines bedingten Anspruchs zulässig.

(2) Eine Verfügung, die nach der Eintragung der Vormerkung über das
    Grundstück oder das Recht getroffen wird, ist insoweit unwirksam,
    als sie den Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würde. Dies gilt
    auch, wenn die Verfügung im Wege der Zwangsvollstreckung oder der
    Arrestvollziehung oder durch den Konkursverwalter erfolgt.

(3) Der Rang des Rechtes, auf dessen Einräumung der Anspruch gerichtet
    ist, bestimmt sich nach der Eintragung der Vormerkung.