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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 882

    Wird ein Grundstück mit einem Rechte belastet, für welches nach den
    für die Zwangsversteigerung geltenden Vorschriften dem Berechtigten
    im Falle des Erlöschens durch den Zuschlag der Wert aus dem Erlöse
    zu ersetzen ist, so kann der Höchstbetrag des Ersatzes bestimmt
    werden. Die Bestimmung bedarf der Eintragung in das Grundbuch.