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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 881

(1) Der Eigentümer kann sich bei der Belastung des Grundstücks mit einem
    Rechte die Befugnis vorbehalten, ein anderes, dem Umfange nach
    bestimmtes Recht mit dem Range vor jenem Rechte eintragen zu lassen.

(2) Der Vorbehalt bedarf der Eintragung in das Grundbuch; die Eintragung
    muß bei dem Rechte erfolgen, das zurücktreten soll.

(3) Wird das Grundstück veräußert, so geht die vorbehaltene Befugnis auf
    den Erwerber über.

(4) Ist das Grundstück vor der Eintragung des Rechtes, dem der Vorrang
    beigelegt ist, mit einem Rechte ohne einen entsprechenden Vorbehalt
    belastet worden, so hat der Vorrang insoweit keine Wirkung, als das
    mit dem Vorbehalt eingetragene Recht infolge der inzwischen
    eingetretenen Belastung eine über den Vorbehalt hinausgehende
    Beeinträchtigung erleiden würde.