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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 880

(1) Das Rangverhältnis kann nachträglich geändert werden.

(2) Zu der Rangänderung ist die Einigung des zurücktretenden und des
    vortretenden Berechtigten und die Eintragung der Änderung in das
    Grundbuch erforderlich; die Vorschriften des § 873 Abs. 2 und des
    § 878 finden Anwendung. Soll eine Hypothek, eine Grundschuld oder
    eine Rentenschuld zurücktreten, so ist außerdem die Zustimmung des
    Eigentümers erforderlich. Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder
    einem der Beteiligten gegenüber zu erklären; sie ist unwiderruflich.

(3) Ist das zurücktretende Recht mit dem Rechte eines Dritten belastet,
    so finden die Vorschriften des § 876 entsprechende Anwendung.

(4) Der dem vortretenden Rechte eingeräumte Rang geht nicht dadurch
    verloren, daß das zurücktretende Recht durch Rechtsgeschäft
    aufgehoben wird.

(5) Rechte, die den Rang zwischen dem zurücktretenden und dem
    vortretenden Rechte haben, werden durch die Rangänderung nicht
    berührt.