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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 879

(1) Das Rangverhältnis unter mehreren Rechten, mit denen ein Grundstück
    belastet ist, bestimmt sich, wenn die Rechte in derselben Abteilung
    des Grundbuchs eingetragen sind, nach der Reihenfolge der
    Eintragungen. Sind die Rechte in verschiedenen Abteilungen
    eingetragen, so hat das unter Angabe eines früheren Tages
    eingetragene Recht den Vorrang; Rechte, die unter Angabe desselben
    Tages eingetragen sind, haben gleichen Rang.

(2) Die Eintragung ist für das Rangverhältnis auch dann maßgebend, wenn
    die nach § 873 zum Erwerbe des Rechtes erforderliche Einigung erst
    nach der Eintragung zustande gekommen ist.

(3) Eine abweichende Bestimmung des Rangverhältnisses bedarf der
    Eintragung in das Grundbuch.