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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 876

    Ist ein Recht an einem Grundstücke mit dem Rechte eines Dritten
    belastet, so ist zur Aufhebung des belasteten Rechtes die Zustimmung
    des Dritten erforderlich. Steht das aufzuhebende Recht dem
    jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks zu, so ist, wenn
    dieses Grundstück mit dem Rechte eines Dritten belastet ist, die
    Zustimmung des Dritten erforderlich, es sei denn, daß dessen Recht
    durch die Aufhebung nicht berührt wird. Die Zustimmung ist dem
    Grundbuchamt oder demjenigen gegenüber zu erklären, zu dessen
    Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich.