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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 875

(1) Zur Aufhebung eines Rechtes an einem Grundstück ist, soweit nicht
    das Gesetz ein anderes vorschreibt, die Erklärung des Berechtigten,
    daß er das Recht aufgebe, und die Löschung des Rechtes im Grundbuch
    erforderlich. Die Erklärung ist dem Grundbuchamt oder demjenigen
    gegenüber abzugeben, zu dessen Gunsten sie erfolgt.

(2) Vor der Löschung ist der Berechtigte an seine Erklärung nur
    gebunden, wenn er sie dem Grundbuchamte gegenüber abgegeben oder
    demjenigen, zu dessen Gunsten sie erfolgt, eine den Vorschriften der
    Grundbuchordnung entsprechende Löschungsbewilligung ausgehändigt
    hat.