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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 874

    Bei der Eintragung eines Rechtes, mit dem ein Grundstück belastet
    wird, kann zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Rechtes auf die
    Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden, soweit nicht das
    Gesetz ein anderes vorschreibt.