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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 873

(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstücke, zur Belastung
    eines Grundstücks mit einem Rechte sowie zur Übertragung oder
    Belastung eines solchen Rechtes ist die Einigung des Berechtigten
    und des anderen Teiles über den Eintritt der Rechtsänderung und die
    Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit
    nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur
    gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem
    Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn
    der Berechtigte dem anderen Teile eine den Vorschriften der
    Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt
    hat.