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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 869

    Wird gegen den Besitzer verbotene Eigenmacht verübt, so stehen die
    in den § 861, § 862 bestimmten Ansprüche auch dem mittelbaren
    Besitzer zu. Im Falle der Entziehung des Besitzes ist der mittelbare
    Besitzer berechtigt, die Wiedereinräumung des Besitzes an den
    bisherigen Besitzer zu verlangen; kann oder will dieser den Besitz
    nicht wieder übernehmen, so kann der mittelbare Besitzer verlangen,
    daß ihm selbst der Besitz eingeräumt wird. Unter der gleichen
    Voraussetzung kann er im Falle des § 867 verlangen, daß ihm die
    Aufsuchung und Wegschaffung der Sache gestattet wird.