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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 868

    Besitzt jemand eine Sache als Nießbraucher, Pfandgläubiger, Pächter,
    Mieter, Verwahrer oder in einem ähnlichen Verhältnisse, vermöge
    dessen er einem anderen gegenüber auf Zeit zum Besitze berechtigt
    oder verpflichtet ist, so ist auch der andere Besitzer (mittelbarer
    Besitz).