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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 864

(1) Ein nach den § 861, § 862 begründeter Anspruch erlischt mit dem
    Ablauf eines Jahres nach der Verübung der verbotenen Eigenmacht,
    wenn nicht vorher der Anspruch im Wege der Klage geltend gemacht
    wird.

(2) Das Erlöschen tritt auch dann ein, wenn nach der Verübung der
    verbotenen Eigenmacht durch rechtskräftiges Urteil festgestellt
    wird, daß dem Täter ein Recht an der Sache zusteht, vermöge dessen
    er die Herstellung eines seiner Handlungsweise entsprechenden
    Besitzstandes verlangen kann.