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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 861

(1) Wird der Besitz durch verbotene Eigenmacht dem Besitzer entzogen, so
    kann dieser die Wiedereinräumung des Besitzes von demjenigen
    verlangen, welcher ihm gegenüber fehlerhaft besitzt.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der entzogene Besitz dem
    gegenwärtigen Besitzer oder dessen Rechtsvorgänger gegenüber
    fehlerhaft war und in dem letzten Jahre vor der Entziehung erlangt
    worden ist.