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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 858

(1) Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im
    Besitze stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder
    die Störung gestattet, widerrechtlich (verbotene Eigenmacht).

(2) Der durch verbotene Eigenmacht erlangte Besitz ist fehlerhaft. Die
    Fehlerhaftigkeit muß der Nachfolger im Besitze gegen sich gelten
    lassen, wenn er Erbe des Besitzers ist oder die Fehlerhaftigkeit des
    Besitzes seines Vorgängers bei dem Erwerbe kennt.