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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 856

(1) Der Besitz wird dadurch beendigt, daß der Besitzer die tatsächliche
    Gewalt über die Sache aufgibt oder in anderer Weise verliert.

(2) Durch eine ihrer Natur nach vorübergehende Verhinderung in der
    Ausübung der Gewalt wird der Besitz nicht beendigt.