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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 855

    Übt jemand die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen anderen
    in dessen Haushalt oder Erwerbsgeschäft oder in einem ähnlichen
    Verhältnis aus, vermöge dessen er den sich auf die Sache beziehenden
    Weisungen des anderen Folge zu leisten hat, so ist nur der andere
    Besitzer.