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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 854

(1) Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen
    Gewalt über die Sache erworben.

(2) Die Einigung des bisherigen Besitzers und des Erwerbers genügt zum
    Erwerbe, wenn der Erwerber in der Lage ist, die Gewalt über die
    Sache auszuüben.