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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 852

(1) Der Anspruch auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung
    entstandenen Schadens verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an,
    in welchem der Verletzte von dem Schaden und der Person des
    Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese
    Kenntnis in dreißig Jahren von der Begehung der Handlung an.

(2) Schweben zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem Ersatzberechtigten
    Verhandlungen über den zu leistenden Schadensersatz, so ist die
    Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die
    Fortsetzung der Verhandlungen verweigert.

(3) Hat der Ersatzpflichtige durch die unerlaubte Handlung auf Kosten
    des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach der Vollendung der
    Verjährung zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe
    einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet.