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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 851

    Leistet der wegen der Entziehung oder Beschädigung einer beweglichen
    Sache zum Schadensersatze Verpflichtete den Ersatz an denjenigen, in
    dessen Besitze sich die Sache zur Zeit der Entziehung oder der
    Beschädigung befunden hat, so wird er durch die Leistung auch dann
    befreit, wenn ein Dritter Eigentümer der Sache war oder ein
    sonstiges Recht an der Sache hatte, es sei denn, daß ihm das Recht
    des Dritten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt
    ist.