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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 850

    Macht der zur Herausgabe einer entzogenen Sache Verpflichtete
    Verwendungen auf die Sache, so stehen ihm dem Verletzten gegenüber
    die Rechte zu, die der Besitzer dem Eigentümer gegenüber wegen
    Verwendungen hat.