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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 848

    Wer zur Rückgabe einer Sache verpflichtet ist, die er einem anderen
    durch eine unerlaubte Handlung entzogen hat, ist auch für den
    zufälligen Untergang, eine aus einem anderen Grunde eintretende
    zufällige Unmöglichkeit der Herausgabe oder eine zufällige
    Verschlechterung der Sache verantwortlich, es sei denn, daß der
    Untergang, die anderweitige Unmöglichkeit der Herausgabe oder die
    Verschlechterung auch ohne die Entziehung eingetreten sein würde.