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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 847

(1) Im Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit sowie im
    Falle der Freiheitsentziehung kann der Verletzte auch wegen des
    Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung
    in Geld verlangen.

(2) Ein gleicher Anspruch steht einer Frauensperson zu, gegen die ein
    Verbrechen oder Vergehen wider die Sittlichkeit begangen oder die
    durch Hinterlist, durch Drohung oder unter Mißbrauch eines
    Abhängigkeitsverhältnisses zur Gestattung der außerehelichen
    Beiwohnung bestimmt wird.