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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 845

    Im Falle der Tötung, der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit
    sowie im Falle der Freiheitsentziehung hat der Ersatzpflichtige,
    wenn der Verletzte kraft Gesetzes einem Dritten zur Leistung von
    Diensten in dessen Hauswesen oder Gewerbe verpflichtet war, dem
    Dritten für die entgehenden Dienste durch Entrichtung einer
    Geldrente Ersatz zu leisten. Die Vorschriften des § 843 Abs. 2 bis 4
    finden entsprechende Anwendung.