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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 844

(1) Im Falle der Tötung hat der Ersatzpflichtige die Kosten der
    Beerdigung demjenigen zu ersetzen, welchem die Verpflichtung
    obliegt, diese Kosten zu tragen.

(2) Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem
    Verhältnisse, vermöge dessen er diesem gegenüber kraft Gesetzes
    unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und
    ist dem Dritten infolge der Tötung das Recht auf den Unterhalt
    entzogen, so hat der Ersatzpflichtige dem Dritten durch Entrichtung
    einer Geldrente insoweit Schadensersatz zu leisten, als der Getötete
    während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des
    Unterhalts verpflichtet gewesen sein würde; die Vorschriften des
    § 843 Abs. 2 bis 4 finden entsprechende Anwendung. Die Ersatzpflicht
    tritt auch dann ein, wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung
    erzeugt, aber noch nicht geboren war.