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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 843

(1) Wird infolge einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit die
    Erwerbsfähigkeit des Verletzten aufgehoben oder gemindert oder tritt
    eine Vermehrung seiner Bedürfnisse ein, so ist dem Verletzten durch
    Entrichtung einer Geldrente Schadensersatz zu leisten.

(2) Auf die Rente finden die Vorschriften des § 760 Anwendung. Ob, in
    welcher Art und für welchen Betrag der Ersatzpflichtige Sicherheit
    zu leisten hat, bestimmt sich nach den Umständen.

(3) Statt der Rente kann der Verletzte eine Abfindung in Kapital
    verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

(4) Der Anspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß ein anderer dem
    Verletzten Unterhalt zu gewähren hat.