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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 841

    Ist ein Beamter, der vermöge seiner Amtspflicht einen anderen zur
    Geschäftsführung für einen Dritten zu bestellen oder eine solche
    Geschäftsführung zu beaufsichtigen oder durch Genehmigung von
    Rechtsgeschäften bei ihr mitzuwirken hat, wegen Verletzung dieser
    Pflichten neben dem anderen für den von diesem verursachten Schaden
    verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnisse zueinander der andere
    allein verpflichtet.