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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 840

(1) Sind für den aus einer unerlaubten Handlung entstehenden Schaden
    mehrere nebeneinander verantwortlich, so haften sie als
    Gesamtschuldner.

(2) Ist neben demjenigen, welcher nach den § 831, § 832 zum Ersatze des
    von einem anderen verursachten Schadens verpflichtet ist, auch der
    andere für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnisse
    zueinander der andere allein, im Falle des § 829 der
    Aufsichtspflichtige allein verpflichtet.

(3) Ist neben demjenigen, welcher nach den § 833 bis § 838 zum Ersatze
    des Schadens verpflichtet ist, ein Dritter für den Schaden
    verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnisse zueinander der Dritte
    allein verpflichtet.