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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 839

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem
    Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den
    daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur
    Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen
    werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen
    vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine
    Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann
    verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat
    besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der
    Ausübung des Amtes findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich
    oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines
    Rechtsmittels abzuwenden.