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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 838

    Wer die Unterhaltung eines Gebäudes oder eines mit einem Grundstücke
    verbundenen Werkes für den Besitzer übernimmt oder das Gebäude oder
    das Werk vermöge eines ihm zustehenden Nutzungsrechts zu unterhalten
    hat, ist für den durch den Einsturz oder die Ablösung von Teilen
    verursachten Schaden in gleicher Weise verantwortlich wie der
    Besitzer.