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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 836

(1) Wird durch den Einsturz eines Gebäudes oder eines anderen mit einem
    Grundstücke verbundenen Werkes oder durch die Ablösung von Teilen
    des Gebäudes oder des Werkes ein Mensch getötet, der Körper oder die
    Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so
    ist der Besitzer des Grundstücks, sofern der Einsturz oder die
    Ablösung die Folge fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter
    Unterhaltung ist, verpflichtet, dem Verletzten den daraus
    entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein,
    wenn der Besitzer zum Zwecke der Abwendung der Gefahr die im Verkehr
    erforderliche Sorgfalt beobachtet hat.

(2) Ein früherer Besitzer des Grundstücks ist für den Schaden
    verantwortlich, wenn der Einsturz oder die Ablösung innerhalb eines
    Jahres nach der Beendigung seines Besitzes eintritt, es sei denn,
    daß er während seines Besitzes die im Verkehr erforderliche Sorgfalt
    beobachtet hat oder ein späterer Besitzer durch Beobachtung dieser
    Sorgfalt die Gefahr hätte abwenden können.

(3) Besitzer im Sinne dieser Vorschriften ist der Eigenbesitzer.