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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 834

    Wer für denjenigen, welcher ein Tier hält, die Führung der Aufsicht
    über das Tier durch Vertrag übernimmt, ist für den Schaden
    verantwortlich, den das Tier einem Dritten in der im § 833
    bezeichneten Weise zufügt. Die Verantwortlichkeit tritt nicht ein,
    wenn er bei der Führung der Aufsicht die im Verkehr erforderliche
    Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser
    Sorgfalt entstanden sein würde.