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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 832

(1) Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person
    verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres
    geistigen oder körperlichen Zustandes der Beaufsichtigung bedarf,
    ist zum Ersatze des Schadens verpflichtet, den diese Person einem
    Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein,
    wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch
    bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher die
    Führung der Aufsicht durch Vertrag übernimmt.