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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 831

(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatze des
    Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung
    einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht
    ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person
    und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder
    die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung
    oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet
    oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden
    sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den
    Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2
    bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.