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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 830

(1) Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte
    Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden
    verantwortlich. Das gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln läßt,
    wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung
    verursacht hat.

(2) Anstifter und Gehilfen stehen Mittätern gleich.