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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 829

    Wer in einem der in den § 823 bis § 826 bezeichneten Fälle für einen
    von ihm verursachten Schaden auf Grund der § 827, § 828 nicht
    verantwortlich ist, hat gleichwohl, sofern der Ersatz des Schadens
    nicht von einem aufsichtspflichtigen Dritten erlangt werden kann,
    den Schaden insoweit zu ersetzen, als die Billigkeit nach den
    Umständen, insbesondere nach den Verhältnissen der Beteiligten, eine
    Schadloshaltung erfordert und ihm nicht die Mittel entzogen werden,
    deren er zum angemessenen Unterhalte sowie zur Erfüllung seiner
    gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf.